Verein


Vorstand:

1. Vorsitzende Martina Hannemann

2. Vorsitzende Rita Rodiek

Kassenwartin Judit Meining

Schriftführerin Susanne Frohriep

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter 503 VR 4833 KI

Chornummer: 240204300

Zuständiges Finanzamt: Kiel-Nord, Steuernummer: 19/291/80277

Bankverbindung: Förde Sparkasse, IBAN DE93 21050170 0000 0054 70

Satzung

Vereinssatzung des

Gemischten Chores Plön – Plöner Liedertafel von 1857 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gemischter Chor Plön – Plöner Liedertafel von 1857. Er hat seinen Sitz in 24306 Plön und ist Mitglied des Sängerbundes Schleswig-Holstein im Deutschen Chorverband. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.*)

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesangs. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch regelmäßige Chorproben, öffentliche Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen erfüllt.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Verwendung der Finanzmittel, Geschäftsjahr

Mittel des Vereins (Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden und andere Zuwendungen) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Aktives Mitglied (Sängerin/Sänger) kann jede natürliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Erfüllung der Zielsetzung des Chores unterstützen will.

Über die Aufnahme aktiver und fördernder Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht binnen 14 Tagen nach Einreichung des Antrages die Aufnahme schriftlich ablehnt.

Die Ehrenmitgliedschaft kann einer natürlichen Person, die sich in besonderer Weise um den Chor verdient gemacht hat, auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Sie sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Die aktiven Mitglieder haben insbesondere die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und Veranstaltungen des Chores teilzunehmen.

Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist im Laufe des Geschäftsjahres zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz..

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. freiwilligen Austritt
  2. Tod
  3. Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Monats. Bis dahin ist der Beitrag zu entrichten.

Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung mit 2/3 Mehrheit entscheidet, ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit der Entscheidung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch die/den Vorsitzende/n einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt (Jahreshauptversammlung). Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Bei sonstigen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht Gesetze oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Abstimmungsergebnis wird durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages, in besonderen Fällen einer Umlage;
  6. Genehmigung der Jahresrechnung;
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 6 der Satzung;
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  10. Entgegennahme des Berichts des Chorleiters / der Chorleiterin.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und zur Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch vorher das Wort zur Begründung der Dringlichkeit zu erteilen. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht auf dem Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

§ 10 Der Vorstand, Wahl

Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Beirat.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der/die Vorsitzende,
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
  3. der/die Schriftführer/in,
  4. der/die Kassenführer/in.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretung des Vereins).

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Dem Beirat gehören mindestens eine Vertreterin der Frauen- und ein Vertreter der Männerstim-

men an.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann in zwingenden Fällen eine Verlängerung der Wahlzeit um bis zu 3 Monate beschließen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Scheiden während der Wahlperiode mehrere Mitglieder aus, kann die Mitgliederversammlung eine vorzeitige Neuwahl beschließen.

Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem /der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder Vertreter/in und dem /der Schriftführer/in oder Vertreter/in zu unterzeichnen. Alle wesentlichen Entscheidungen werden mit dem Chorleiter/der Chorleiterin im Rahmen der Vorstandssitzungen abgestimmt.

§ 11 Chorleiter/in

Der Chorleiter / die Chorleiterin wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Aussprache in der Mitgliederversammlung durch eigenständigen, schriftlichen Vertrag berufen. Er/sie ist für die gesamte musikalische Arbeit des Chores verantwortlich. Die Planung der Veranstaltungen des Chores trifft er / sie im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.

Die Vergütung des Chorleiters / der Chorleiterin ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

§ 12 Kassenprüfer/in

In der ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres ist ein/e Kassenprüfer/in für zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl in Folge ist unzulässig.

Die Kassenprüfer haben zu jeder Zeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, zwei Prüfungen im Jahr durchzuführen und über das Ergebnis dem Vorstand zu berichten. In der Jahreshauptversammlung beantragen sie nach dem Prüfbericht ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Plön zur ausschließlich materiellen Unterstützung des Musikunterrichts an den ortsansässigen Grundschulen.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. Januar 2006 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Damit tritt gleichzeitig die Satzung vom 13. Januar 1989 außer Kraft.

Plön, 20. Januar 2006

Unterschriften

(Annemarie Burmeister, Vorsitzende) (Wilhelm Klask, stellv.Vorsitzender)

(Rainer Walther, Schriftführer) (Klaus Wendlandt, Kassenführer)

(Rita Rodiek, Beisitzerin) (Henning Eggers, Beisitzer)

(Werner Blunk, Rechnungsprüfer)

*) Anmerkung: Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel

erfolgte am 28. März 2006.